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Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung.

 
In § 8 Abs. 1 ist festgelegt, dass „Am Karfreitag und am Totengedenktag (…) öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“ verboten sind. Darüber hinaus werden durch den § 10 Abs. 1 „Öffentliche Tanzunterhaltungen (…) an Allerheiligen, am Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag und am 24. Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag und am Ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages verboten.“ Der § 11 enthält das gleiche Verbot (mit Ausnahme des 24. Dezembers) für Tanzveranstaltungen von Vereinen.
Da ein Verstoß gegen diese Regelungen als Ordnungswidrigkeit angesehen wird müssen Discotheken und ähnliche Lokale in denen in der Regel getanzt wird an den oben genannten Tagen schließen oder ihren Gästen das Tanzen verbieten.
Um diese Situation zu ändern bitten wir darum die §§ 10, 11 und den Absatz 1 des § 8 aus dem Feiertagsgesetz zu streichen. Nachfolgend möchten wir begründen, weshalb dieser Schritt von uns für nötig erachtet wird.

[Lass dir das Tanzen NICHT verbieten - Die Petition gegen das Tanzverbot]

Von diesem Verbot wußte ich bislang noch nicht einmal. Ein weiteres Relikt konservativer Politik in Deutschland. Und wahrscheinlich ist es gar nicht mal so sicher, daß selbst in heutigen Zeiten so ein Gesetz endlich geändert wird. Ich kann mir schon vorstellen, wie die Kirchen gegen die Aufhebung des Verbots protestieren werden.
 

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